Allgemeine Geschäftsbedingungen der gridX GmbH

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich, Anwendbarkeit der GTCgridBox-Funktionalitäten
  2. Eigenschafts- und Dienstleistungszusicherungen, Toleranzen, Garantien
  3. Nutzung der gridX-Dienste, Einhaltung und Verpflichtungen des Kunden
  4. Lieferung von Waren, Risikoübergang
  5. Eingangsprüfung der Waren, Mängelanzeigen
  6. Allgemeine Haftungsbeschränkung, Höhere Gewalt
  7. Zahlungsbedingungen
  8. Eigentumsvorbehalt
  9. Geistiges Eigentum
  10. Abtretung, Keine Aufrechnung
  11. Rechtsübertragung, Abtretung
  12. Sonstiges

1. Geltungsbereich, Anwendbarkeit der AGB

(1) Die gridX GmbH (Oppenhoffallee 143, 52066 Aachen), eingetragen beim Amtsgericht Aachen unter HRB 20494, (nachfolgend „gridX“ genannt) erbringt für ihre Partner, Wiederverkäufer und Kunden (nachfolgend in diesen AGB gemeinsam „Kunden“ genannt) digitale Energiemanagement-Dienstleistungen (nachfolgend gemeinsam „gridX-Dienstleistungen“ genannt). Die gridX-Dienstleistungen umfassen die Erbringung von Energiemanagement-Dienstleistungen und den Verkauf von sogenannten „gridBoxen“ und anderer Hardware (nachfolgend gemeinsam „Waren“ genannt).

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von gridX-Dienstleistungen und sind verbindlicher Bestandteil aller Verträge über die Erbringung von gridX-Dienstleistungen.

3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, gridX stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Annahme eines Angebotes von gridX auf seine eigenen Bedingungen verweist und gridX diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn gridX auf ein Schreiben (physisch oder elektronisch) Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung solcher Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. gridBox Funktionspakete

(1) gridBoxes sind Waren, die integrierte produktspezifische Grundfunktionen besitzen. Darüber hinaus können zusätzliche Funktionspakete („gridBox-Funktionspakete“) über eine internetbasierte Verbindung zur von gridX betriebenen Online-Plattform („gridX-Plattform“) genutzt werden, vorausgesetzt, dass die gridBox mit dem jeweiligen gridBox-Funktionspaket geliefert wurde oder das gridBox-Funktionspaket separat vom Nutzer gebucht wurde. Die gridBox-Funktionspakete können beispielsweise „Statisches Lastmanagement“, „Eigenversorgungsoptimierung“ oder „REST API-Zugriff“ umfassen. Die mit einer gridBox gelieferten oder zusätzlich gebuchten gridBox-Funktionspakete müssen vom autorisierten Nutzer der jeweiligen gridBox (im Folgenden als „Nutzer“ bezeichnet) separat aktiviert werden; dazu muss sich der Nutzer auf der gridX-Plattform registrieren und einen Nutzungsvertrag mit gridX gemäß den geltenden Nutzungsbedingungen von gridX abschließen. Die genannten Nutzungsbedingungen sind jederzeit unter folgendem Link abrufbar: http://xenon.gridx.ai/

(2) gridBoxes, die bereits von gridX mit einem gridBox-Funktionspaket geliefert wurden, berechtigen den Nutzer, einen Nutzungsvertrag (wie in Absatz (1) erwähnt) für die Nutzung des jeweiligen gridBox-Funktionspakets abzuschließen. Die Nutzungszeiträume der gridBox-Funktionspakete werden durch die Vorkonfigurationen der jeweiligen gridBoxes bestimmt, die in den Begleitdokumenten oder Kaufunterlagen der jeweiligen gridBoxes oder in geltenden Rahmenverträgen (z. B. Partnervereinbarung) angegeben sind. Die Möglichkeiten und Bedingungen zur Buchung weiterer gridBox-Funktionspakete sowie die gebührenpflichtige Verlängerung der Nutzung des gelieferten gridBox-Funktionspakets werden durch die geltenden Vertragsbedingungen von gridX festgelegt.

(3) Der Nutzer kann die Funktionszeiträume aktivierter gridBox-Funktionspakete bei gridX erneuern und zusätzliche gridBox-Funktionspakete gegen Zahlung buchen. Zusicherungen hinsichtlich zukünftiger gridBox-Funktionspakete, deren Angebot, Verfügbarkeit und Bedingungen werden von gridX ausdrücklich nicht gegeben.

(4) Die Aktivierung und Nutzung der Funktionspakete können zusätzliche Kosten Dritter für den Nutzer mit sich bringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten für die Internetverbindung und den Datentransfer.

(5) Wenn der Kunde gridBoxes an Dritte weiterverkauft oder ihnen in anderer Weise zur Verfügung stellt, hat er sie ausdrücklich über die verfügbaren Funktionspakete und die Möglichkeit, diese gemäß den oben genannten Bestimmungen zu nutzen, zu informieren.

3. Zusicherungen von Eigenschaften und Leistungen, Toleranzen, Garantien

(1) Die Eigenschaften der gridX-Dienste richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den Eigenschaften von gridX. Abgesehen davon sind Zusicherungen bezüglich der gridX-Dienste nur verbindlich, wenn gridX diese ausdrücklich vertraglich gegenüber dem Kunden bestätigt hat. Alle Aussagen oder Informationen, die gridX oder seine Mitarbeiter dem Kunden oder öffentlich vor Abschluss einer Vereinbarung (z. B. in Produktkatalogen oder im Internet) bereitstellen, stellen ausdrücklich keine verbindlichen Zusicherungen von Dienstleistungen oder Eigenschaften irgendeiner Art dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien enthalten.

(2) Informationen von gridX über die Lieferungen und Eigenschaften der Waren (z. B. Gewichte, Abmessungen, Gebrauchswerte, Kapazitäten, Toleranzen und technische Spezifikationen) sowie Darstellungen der Waren (z. B. Zeichnungen und Bilder) sind nur von näherungsweiser Natur, es sei denn, die Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken erfordert eine genaue Übereinstimmung. Diese Informationen stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Waren. Abweichungen im marktüblichen Umfang und Abweichungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sowie der Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Garantien hinsichtlich der gridX-Dienste bestehen nur, wenn und soweit gridX innerhalb des Rahmens der vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich eine Garantie in schriftlicher oder textlicher Form erklärt.

4. Nutzung der gridX-Dienste, Einhaltung und Pflichten des Kunden

(1) Die gridX-Dienste, insbesondere die gridBoxes einschließlich der aktivierten gridBox-Funktionspakete, sind ausschließlich für die Nutzung in den in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Einsatzbereichen vorgesehen. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes: Die Eignung für die Einsatzbereiche bedeutet lediglich, dass der gridX-Service im jeweiligen Bereich funktional nutzbar ist, stellt jedoch keine Zusicherung hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften oder die Gewährleistung bestimmter Spezifikationen dar, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich geregelt.

(2) Die gridX-Dienste bieten Kunden und Nutzern einen funktionalen und qualitativen Mehrwert. Die Betriebsfähigkeit hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab, einschließlich Datentransfers und Drittsystemen. Bei der Nutzung der gridX-Dienste hat der Kunde dies zu berücksichtigen und insbesondere sicherzustellen, dass
a) Systeme und Anlagen, die über die gridX-Dienste gesteuert werden, über Schutzfunktionen verfügen, die die Systeme und Anlagen vor Schäden aufgrund von Fehlfunktionen über die genannten gridX-Komponenten schützen.
b) Stromkreise, an die die gridBoxes oder mit Hilfe von gridBoxes gesteuerte Geräte oder Systeme angeschlossen sind, ordnungsgemäß mit Sicherungen ausgestattet sind, um im Falle von Steuerungsfehlern oder Gerätefehlfunktionen Schutz vor Schäden zu gewährleisten.

(3) Sofern gridX nicht ausdrücklich vertraglich die Kompatibilität der gridX-Dienste mit Drittsystemen und -anlagen garantiert hat, ist der Kunde dafür verantwortlich, diese Kompatibilität sicherzustellen.

(4) Der Kunde hat alle erforderlichen regulatorischen, administrativen und/oder anderen Genehmigungen, Zustimmungen oder Rechte zu beschaffen, die für die Nutzung und Inanspruchnahme der gridX-Dienste und aller ihrer Komponenten erforderlich sind, und sicherzustellen, dass diese für die gesamte Dauer der Nutzung der gridX-Dienste aufrechterhalten werden. Wenn solche Genehmigungen nicht vorhanden sind oder ablaufen, kann der Kunde daraus keine Rechte gegenüber gridX ableiten. Ferner hat der Kunde sicherzustellen, dass er die gridX-Dienste in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen sowie regulatorischen, administrativen und/oder anderen Anforderungen (einschließlich Brandschutzvorschriften), Genehmigungen und Zustimmungen nutzt.

Wenn Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sind Sie ein Betroffener im Sinne der DSGVO und haben die folgenden Rechte:

5. Lieferung von Waren, Risikotransfer

(1) Die von gridX angegebenen Lieferfristen und -termine sind immer nur von näherungsweiser Natur, es sei denn, es wurde eine feste Frist oder ein fester Termin zugesichert oder vereinbart. Sofern der Versand vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder ein anderes für den Transport beauftragtes Drittunternehmen.

(2) gridX haftet nicht im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder von Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückzuführen sind (z. B. alle Arten von Betriebsstörungen, Beschaffungsprobleme bei (Roh)material oder Energie, Transportverzögerungen, Streiks, Nichtlieferungen oder verspätete Lieferungen von Lieferanten), für die gridX nicht verantwortlich ist. Wenn solche Ereignisse die Lieferung für gridX erheblich erschweren oder unmöglich machen und die Beeinträchtigung nicht lediglich vorübergehender Natur ist, kann gridX den betroffenen Vertrag widerrufen. Im Falle vorübergehender Hindernisse verlängern sich die Lieferzeiten oder werden die Liefer- oder Leistungstermine um die Dauer des Hindernisses plus eine angemessene Vorlaufzeit verschoben. Wenn der Kunde aufgrund der Verzögerung die Annahme der Lieferung nicht zumutbar ist, kann er den Kauf der jeweiligen Waren durch umgehende schriftliche Erklärung gegenüber gridX widerrufen.

(3) Das Risiko geht spätestens mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, Frachtführer oder ein anderes zum Versand bestimmtes Drittunternehmen (ab Beginn des Ladeprozesses) auf den Kunden über. Sofern der Versand oder die Übergabe aufgrund eines vom Kunden verursachten Umstands verzögert wird, geht das Risiko mit dem Tag auf den Kunden über, an dem die Waren versandbereit sind und gridX den Kunden hierüber informiert hat.

(4) Die Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert, und dies nur, wenn dies vor dem Versand mitgeteilt wird.

(5) Die Lieferungen von gridX stehen unter der Bedingung, dass es aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Exportkontrollvorschriften, Embargos und andere Sanktionen, zu keinen Hindernissen bei der Leistungserbringung kommt.

(6) Der Kunde hat die Importgenehmigung sowie alle Genehmigungen, Zustimmungen oder anderen Dokumente zu beschaffen, die im Zusammenhang mit dem Import in das Verwendungsland und einem möglichen Transit durch andere Länder erforderlich sind. Alle Kosten, Zollgebühren, Gebühren usw., die im Zusammenhang mit dem Export und Import der Waren und anderer gridX-Dienste entstehen, trägt der Kunde.

(7) Wenn der Kunde Waren ins Ausland bringt, ist er dafür verantwortlich, die Einhaltung der relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich etwaiger geltender Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Ausfuhrgenehmigungen, und hat alle anfallenden Gebühren zu zahlen.

6. Wareneingangsprüfung, Mängelrügen

(1) Der Kunde hat die eingehenden Waren unverzüglich auf Art, Menge und Qualität zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Werktagen (alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten). In allen Fällen ist das Datum des Eingangs der Mängelanzeige bei gridX maßgeblich. Darüber hinaus gilt die Bestimmung des § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB).

(2) Wenn ein Mangel, der bei der Prüfung der eingehenden Waren gemäß Absatz (1) nicht festgestellt werden kann, später festgestellt wird, hat der Kunde gridX unverzüglich schriftlich (E-Mail ist ausreichend) nach Feststellung darüber zu informieren. Bei Mängeln der Qualität muss die Mitteilung eine detaillierte Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens der Mängel und der Umstände enthalten, die es gridX ermöglichen, diese nachzuvollziehen, zu analysieren und zu beheben.

(3) gridX haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Mängelanzeige resultieren. Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlichen Verhaltens von gridX oder aufgrund des deutschen Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

7. Gewährleistung, Verjährung, Mängelrüge

Soweit die gridX-Dienste den gesetzlichen Gewährleistungsrechten unterliegen, gilt Folgendes (nachfolgend als „Gewährleistungsgegenstände“ bezeichnet):

(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf 1 (ein) Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

(2) Bei Mängeln der Qualität oder des Eigentums wird gridX seinen Gewährleistungsverpflichtungen durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzleistung nachkommen. Soweit möglich, werden Mängel über Fernwartung über das Internet beseitigt. In diesem Zusammenhang kann gridX nach eigenem Ermessen alternativ Softwarefehler durch Ersatz, Updates und Software-Arbeitsarounds beseitigen, sofern dies nicht zu unzumutbaren Nachteilen für den Kunden führt. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen von gridX ist, dass der Kunde
a) die Geräte benennt, die mit der betreffenden gridBox verbunden sind, und
b) gridX die erforderlichen Zugriffsrechte für die Erfüllung der Leistungs- und Gewährleistungsverpflichtungen von gridX gewährt. Insbesondere hat der Kunde auf Anfrage gridX den Zugang zu defekten gridBoxes oder anderen von gridX gelieferten Waren zu ermöglichen.

(3) Hat der Kunde unbefugte Änderungen an den ihm zur Verfügung gestellten oder gelieferten Gewährleistungsgegenständen vorgenommen oder diese über den vorgesehenen Gebrauch hinaus verwendet, hat er keine Gewährleistungsrechte für die jeweiligen Gewährleistungsgegenstände gegenüber gridX, es sei denn, er führt den Nachweis, dass der angebliche Mangel in keiner Weise mit der unbefugten Änderung oder der nicht vorgesehenen Verwendung in Verbindung steht.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkung, Höhere Gewalt

(1) gridX haftet ausschließlich nach den folgenden Regelungen, unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage.
a) gridX haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet gridX nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages von Bedeutung ist und auf deren Erfüllung der Kunde sich jederzeit verlassen kann (Kardinalpflicht). In diesem Zusammenhang haftet gridX nur für vorhersehbare Schäden, deren Eintritt typischerweise zu erwarten ist. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und nicht realisierte Einsparungen. Eine Haftung für andere fernliegende Folgeschäden wird nicht übernommen.
b) Die Haftungsbeschränkung von gridX gilt nicht im Falle von Verletzungen von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei der Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
c) Darüber hinaus haftet gridX nicht für Störungen und Qualitätsverluste der Datenübertragung im Internet, für die gridX nicht verantwortlich ist und die die Nutzung von Funktionen webbasierter Dienste und anderer internetbasierter Dienste beeinträchtigen oder verhindern.
d) Soweit die Haftung von gridX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Mitarbeiter, anderen Angestellten, Vertreter und Beauftragten von gridX.

(2) Keine der Parteien haftet für Ereignisse höherer Gewalt, die die vertragliche Leistung unmöglich machen, auch wenn solche Ereignisse die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erheblich beeinträchtigen oder vorübergehend behindern. Höhere Gewalt umfasst alle Umstände, die unabhängig vom Willen und Einfluss der Parteien sind, wie Terroranschläge, Embargos, Beschlagnahmungen, Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen, einschließlich Anordnungen im Zusammenhang mit Epidemien oder anderen schwerwiegenden und unvorhersehbaren Umständen, für die die Parteien nicht verantwortlich sind. In diesem Zusammenhang wird ein Umstand nur dann als höhere Gewalt betrachtet, wenn er nach dem Abschluss des jeweiligen Vertrages eintritt.

9. Zahlungsbedingungen

(1) Alle in den Vertrags- und Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von gridX genannten Preise sind Nettopreise, zu denen die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt.

(2) Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist deren vollständiger Eingang auf dem Konto von gridX.

(3) Bei Zahlungsverzug ist gridX berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Weitergehende Rechte von gridX bleiben hiervon unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) gridX behält das Eigentum an den gelieferten Waren („Eigentumsvorbehaltswaren“), bis die vollständige Vergütung für die jeweiligen Waren gezahlt ist (Eigentumsvorbehalt).

(2) Der Kunde hat die Eigentumsvorbehaltswaren unentgeltlich im Auftrag von gridX während der Dauer des Eigentumsvorbehalts aufzubewahren.

(3) Der Kunde darf die Eigentumsvorbehaltswaren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs verarbeiten und verkaufen, bis es zu einem Liquidationsereignis kommt (Absatz (7)). Eine Verpfändung und Abtretung zur Sicherung sind nicht gestattet.

(4) Solange der Kunde nicht mit der Zahlung in Verzug ist, darf der Kunde die Eigentumsvorbehaltswaren verwenden und im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs verkaufen. Im Falle des Verkaufs der Eigentumsvorbehaltswaren tritt der Kunde hiermit proaktiv die daraus resultierende Forderung gegen den Käufer an gridX zur Sicherung ab. Das Gleiche gilt für andere Forderungen anstelle der Eigentumsvorbehaltswaren. gridX ermächtigt den Kunden, mit Wirkung bis auf Widerruf, die an gridX abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. gridX kann diese Einziehungsbefugnis nur widerrufen, wenn es zu einem Liquidationsereignis kommt (Absatz (7)). In diesem Fall kann gridX die Forderungen direkt beim Dritten einziehen.

(5) Jegliche Verarbeitung oder Umgestaltung der Eigentumsvorbehaltswaren durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag von gridX. Werden die Eigentumsvorbehaltswaren mit anderen Gegenständen verarbeitet, die nicht im Eigentum von gridX stehen, wird gridX Miteigentümer der neuen Gegenstände im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltswaren (Rechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Darüber hinaus unterliegen die aus der Verarbeitung resultierenden neuen Gegenstände denselben Bestimmungen wie die Eigentumsvorbehaltswaren. Werden die Eigentumsvorbehaltswaren untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, die nicht im Eigentum von gridX stehen, wird gridX Miteigentümer der neuen Gegenstände im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltswaren (Rechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wenn die Eigentumsvorbehaltswaren so kombiniert oder vermischt werden, dass die Gegenstände des Kunden als Hauptgegenstände anzusehen sind, vereinbaren der Kunde und gridX hiermit, dass der Kunde gridX pro rata Miteigentum an diesen Gegenständen überträgt. gridX akzeptiert diese Übertragung hiermit. Der Kunde hat das alleinige Eigentum oder Miteigentum an den Gegenständen im Auftrag von gridX zu verwahren.

(6) Wenn Dritte Ansprüche auf die Eigentumsvorbehaltswaren erheben, insbesondere durch Pfändung, hat der Kunde diese ohne Verzögerung über das Eigentum von gridX zu informieren und gridX darüber zu benachrichtigen. Ist der Dritte nicht in der Lage, gridX die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür.

(7) Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzugs (Liquidationsereignis), kann gridX, unbeschadet anderer Rechte, die es haben könnte, die Rückgabe der Eigentumsvorbehaltswaren verlangen und diese deaktivieren. Nimmt gridX die Waren nach Aufforderung zur Rückgabe zurück, wird dies nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag ausgelegt. Der Kunde hat weiterhin seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Nach der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltswaren kann gridX diese verwerten und die Erlöse mit den Verbindlichkeiten des Kunden verrechnen. Tritt das Liquidationsereignis ein, hat der Kunde gridX darüber zu informieren, an wen er die gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Eigentumsvorbehaltswaren verkauft hat oder wer die Eigentumsvorbehaltswaren in neue Gegenstände umgewandelt hat.

(8) Auf Anfrage des Käufers wird gridX Sicherheiten freigeben, soweit ihr verwertbarer Wert die Höhe der ausstehenden Ansprüche von gridX gegen den Käufer um mehr als 10 Prozent übersteigt. gridX kann jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

11. Geistiges Eigentum

Für schutzrechtsfähige Werke, die von gridX im Rahmen oder in sonstiger Weise im Zusammenhang mit den gridX-Services genutzt werden, gilt Folgendes:

(1) Dem Kunden werden keine Nutzungsrechte an der gridX-Plattform oder anderen Softwareelementen, auf die die Ware (insbesondere gridBoxen) zugreift, eingeräumt. Diese werden ausschließlich von gridX auf SaaS-Basis zur Verfügung gestellt. Der Kunde erkennt das Eigentum von gridX an den Rechten ausdrücklich an.

(2) Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der in den gridBoxen enthaltenen Softwareelemente sowie die Verbreitung außerhalb/unabhängig von den gridBoxen, insbesondere der Steuerungssoftware, sind nicht gestattet und verboten. Außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist eine Dekompilierung nicht zulässig.

12. Abtretung, keine Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von gridX an den Kunden aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die im Rahmen der zwischen den Parteien auf Gegenseitigkeit geschlossenen Verträge gegeneinander bestehen.

13. Übertragung von Rechten, Abtretung

Die Übertragung oder Abtretung von Rechten oder Pflichten aus vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.

14. Sonstiges

(1) Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, gilt für diese AGB und alle Vertriebsvereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Soweit gesetzlich zulässig, sind für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den Vertriebsverträgen die Gerichte am Sitz von gridX (derzeit Aachen, Deutschland) ausschließlich zuständig.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder von Vertriebsverträgen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich vielmehr bemühen, eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die den Wirkungen der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger und wirtschaftlicher Weise möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn sich diese AGB oder die Vertriebsverträge als lückenhaft erweisen sollten.

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