Am 1. Januar 2021 ist nach langer Diskussion das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Die Novelle hat tiefgreifende Auswirkungen auf den Ausbau und die Vergütung der erneuerbaren Energien. Im Folgenden findest du einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
65 Prozent des Strombedarfs sollen 2030 von erneuerbaren Energien gedeckt werden
Um den Anteil der erneuerbaren Energien im Strommix bis 2030 auf 65 Prozent zu erhöhen, wurden die Ausbaupfade aktualisiert. So sollen unter anderem die installierte Leistung von Windkraft an Land auf 71 und von Solaranlagen auf 100 Gigawatt ausgebaut werden – das entspricht in etwa einer Verdoppelung der Solarkapazität zu Beginn von 2020.
Freiflächen- und Dachanlagen werden getrennt ausgeschrieben
Da sowohl der Bau als auch der Betrieb von Dachanlagen deutlich teurer sind als Freiflächenanlagen, werden diese in Zukunft separat ausgeschrieben. Das macht Dachanlagen deutlich wettbewerbsfähiger. Außerdem müssen nur noch Anlagen ab einer Leistung von 750 kWp an Ausschreibungen teilnehmen. Unterhalb dieser Schwelle werden Freiflächenanlagen fest gefördert. Unterhalb einer Leistung von 300 kWp werden Dachanlagen fest subventioniert. Zwischen 300 und 750 kWp können Betreiber von Dachanlagen wählen, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder nur 50 Prozent der Fördermittel erhalten wollen.
Die Marktprämie fällt bereits nach vier Stunden weg
Bisher haben Anlagenbetreiber keine Vergütung erhalten, wenn der Börsenstrompreis im Day-Ahead-Handel an der Strombörse in sechs oder mehr aufeinanderfolgenden Stunden negativ war. Dieses Zeitfenster wird mit dem EEG 2021, sodass die Marktprämie schon nach vier Stunden ausfällt.
Mieterstrom wird immer attraktiver
Der Betrieb von Anlagen zur Versorgung von Mieter:innen mit Strom wird attraktiver. Der Zuschlag pro kWh ist weiterhin an die Anlagenkapazität gebunden - aber die Auszahlung pro kWh wird erhöht:
Darüber hinaus ist Mieterstrom nun von der Gewerbesteuer befreit und Definition wurde weitergefasst. So wird jetzt auch Strom gefördert, der durch einen Dienstleister vom Anlagenbetreiber an die Letztverbraucher:innen geliefert wird. Des Weiteren muss die PV-Anlage nicht mehr auf dem Dach des zu versorgenden Hauses installiert sein – es genügt nun, wenn sie sich im selben Wohnquartier befindet. Dadurch wird der Anwendungsbereich von Mieterstrom erweitert und größere finanzielle Anreize geschaffen.
Höhere Schwelle für EEG-Umlage
Eine anteilige EEG-Umlage von 40 Prozent bei Eigenverbrauch ist jetzt erst bei Anlagen ab 30 kWp fällig. Vorher war dies bereits ab 10 kWp der Fall. Betreiber von PV-Anlagen mit maximal 30 kWp und einem Eigenverbrauch von maximal 30 MWh zahlen ab sofort keine EEG-Umlage mehr für selbsterzeugten Strom. Dadurch wird eine eigene PV-Anlage gerade für Kleinunternehmen und Handwerksbetriebe deutlich attraktiver.
Prosumer sind auf dem Vormarsch
Bei Kund:innen mit steuerbarer Verbrauchseinheit (bspw. eine Ladesäule oder Wärmepumpe), die Energie erzeugen und selbst verbrauchen sowie über ein Smart Meter verfügen, finden standardisierte Lastprofile keine Anwendung mehr. Diese Kund:innen werden also perspektivisch viertelstündlich abgerechnet. Damit werden neue Tarifmodelle bei Prosumern Einzug halten.
Ein Schritt in die richtige Richtung
Alles in allem ist das neue EEG ein großer Schritt in Richtung eines klimaneutralen Stromsystems. Die Anreize zur Stromerzeugung und zum Eigenverbrauch werden erhöht und der Weg für Prosumer-Tarife ist geebnet. Doch gerade vor dem Hintergrund des zuletzt verlangsamten Ausbaus der Windenergie bleibt unsicher, ob das EEG die Mittel bereitstellt, um das eigene Ziel zu erreichen, im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stroms aus erneuerbaren Energien zu decken.