Was besagt Paragraph 9 EEG?

Was besagt Paragraph 9 EEG?
Der Paragraph 9 (§ 9) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist eine Gesetzesanpassung, die seit Januar 2025 neue technische Anforderungen an den Betrieb von erneuerbare Energienanlagen stellt, insbesondere in Bezug auf Kontrolle, Steuerung und Netzstabilität. Es soll sicherstellen, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien effizient in das Netz integriert werden, ohne die Netzstabilität zu gefährden. Durch die Forderung nach smarten Monitoring- und Fernsteuerungsfunktionen können Netzbetreiber flexibel auf Schwankungen in der Erzeugung erneuerbarer Energien reagieren. Das ist von besonderer Bedeutung, da intermittierende erneuerbare Energiequellen wie Solar- oder Windenergie im Strommix zunehmen.
Konkret wird in § 9 festgelegt:
- Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit einer installierten Leistung von mehr als 2 Kilowatt (kW) oder solche, die mit steuerbaren Anlagen ausgestattet sind, müssen intelligente Mess- und Fernsteuerungstechnologien integrieren. So wird sichergestellt, dass Netzbetreiber oder autorisierte Instanzen die Einspeisung in Echtzeit überwachen und die Leistung bei Bedarf aus der Ferne anpassen können. Zu den erforderlichen Anlagen gehören in der Regel ein intelligentes Messsystem (iMSys) und eine Steuereinheit.
- Eine Ausnahme gilt nur für „Plug-in”-Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 2 kW und 800 Voltampere (VA) Wechselrichterleistung. Andere Anlagen müssen die neuen Anforderungen an intelligente Mess- und Steuerungssysteme erfüllen.
- Windturbinen müssen mit bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungssystemen ausgestattet sein, um unnötige Beleuchtungen im Flugverkehr zu vermeiden, wobei sowohl für Onshore- als auch für Offshore-Anlagen besondere Vorschriften gelten.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen

Das allgemeine Ziel der Novelle ist, das Echtzeit-Monitoring und Fernsteuerung der Einspeisung über die Smart-Meter-Infrastruktur für alle Anlagen sicherzustellen – unabhängig von ihrer Größe. Bis dieses Ziel erreicht ist, sieht § 9 EEG im Bezug auf technische Steuerbarkeit die folgenden Übergangsmaßnahmen vor:
- Anlagen über 100 kW: Müssen mit technischen Anlagen ausgestattet sein, die es den Verteilnetzbetreibern (VNB) ermöglichen, die Einspeisung ganz oder teilweise fernzusteuern.
- Anlagen zwischen 25 kW – 100 kW: Müssen konventionelle Steuerungstechnik installieren. Fällt die Anlage unter die Einspeisevergütung, den Mieterstromzuschlag oder handelt es sich um eine KWK-Anlage, muss die Einspeisung auf 60 Prozent begrenzt werden.
- Anlagen zwischen 2 kW – 25 kW: Fällt die Anlage unter die Einspeisevergütung, den Mieterstromzuschlag oder ist es eine KWK-Anlage, muss die Einspeisung ebenfalls auf 60 Prozent begrenzt werden.
Alle neuen Anlagen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen – mit einer installierten Leistung von mehr als 2 kW oder mindestens einer steuerbaren Anlage mit einem Verbrauch von mehr als 4,2 kW (gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, EnWG) – müssen mit einem intelligenten Zähler zur Echtzeitüberwachung und -steuerung ausgestattet werden. Bis zum Einbau eines Smart Meters müssen Neuanlagen zwischen 2 bis 25 kW ihre Einspeisung auf 60 Prozent begrenzen.
Bis ein iMSys und eine Kontrollbox installiert und getestet sind, gelten technische Übergangsanforderungen. Für bestehende Anlagen, die vor der Gesetzesanpassung installiert wurden, gelten weiterhin die bisher bestehenden Regelungen. So müssen zum Beispiel Haushalte die Einspeisung ihrer Solaranlagen mit einer Leistung von 5 kW nicht auf 60 Prozent begrenzen, wenn sie vor dem 25. Februar 2025 installiert wurden. Dies gilt auch, wenn sie nicht über ein iMSys und eine Kontrollbox verfügen.
Während die vollständige Einführung der Smart Meter noch im Gange ist, müssen alle Anlagen über 100 kW bereits eine Fernreduzierung der Einspeisung ermöglichen. Darüber hinaus müssen alle neuen Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 kW entweder ihre Einspeisung begrenzen oder, bei größeren Anlagen, über eine Zwischenlösung ferngesteuert werden, bis die intelligenten Zähler und Kontrollboxen vollständig eingeführt sind. Dies dient dazu, dass der geänderten Verordnung entsprochen wird.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Netzbetreiber die Stromeinspeisung überwachen und bei Bedarf anpassen können, um so Überkapazitäten zu vermeiden und die Netzstabilität zu halten.
Verpflichtungen für Netzbetreiber und Anlagenbesitzer:innen

Mit der aktualisierten Verordnung haben sich die Zuständigkeiten und Verpflichtungen für Netzbetreiber und Anlagenbesitzer:innen geändert.
Netzbetreiber
Die Netzbetreiber haben nun Zugang zu Echtzeit-Einspeisedaten und müssen die Kommunikationskompatibilität mit Smart-Meter-Gateways und Steuerboxen gemäß den technischen Standards gewährleisten. Alles, was über das SMGW hinausgeht, wie ein Home-Energy-Management-System (HEMS), liegt jedoch in der Verantwortung der Anlagenbesitzer:innen.
Auch ist es wichtig, den Unterschied zwischen VNB und Messdienstleistern (Metering Service Provider, MSP) zu kennen. Während Verteilnetzbetreiber die Kompatibilität mit SMGWs und Steuerboxen sicherstellen müssen, sind die Messdienstleister für die Installation und Prüfung des intelligenten Messsystems und der Steuerbox verantwortlich. Wenn ein iMSys und eine Steuerbox installiert, aber nicht getestet werden, müssen bestimmte kleine PV-Anlagen ihre Einspeisung dennoch begrenzen. Die MSP werden erst 2028 mit einer Geldstrafe von 100 Euro pro nicht geprüftem System bestraft, sollten sie die Prüfung verzögern.
Anlagenbesitzer:innen
Anlagenbesitzer:innen wie Eigentümer:innen von PV- oder KWK-Anlagen müssen gewährleisten, dass die erforderliche technische Steuerungstechnik vorhanden ist, um die Einspeisung zu überwachen und anzupassen.
Sie können jedoch die Einhaltung der Vorschriften an Dritte, wie Messstellenbetreiber, abgeben. Auf diese Weise müssen sie sich nicht selbst um die Einhaltung der Vorschriften kümmern, sondern können die Installation und den Betrieb der erforderlichen Technik an Dritte übertragen.
Wenn Anlagenbesitzer:innen über mehrere kleine Anlagen am selben Standort oder über denselben Netzanschlusspunkt verfügen, benötigen sie nicht für jede eine eigene Steuereinheit. Zur Verbesserung der Effizienz kann eine Steuerbox verwendet werden. Diese Geräte leiten Steuersignale vom SMGW an die angeschlossenen Anlagen oder idealerweise an ein HEMS weiter und sorgen für eine sichere Kommunikation und Einspeiseanpassung.
Bezug zu anderen Regelungen
Die Novelle des § 9 EEG steht in engem Zusammenhang mit anderen deutschen Regelungen, die ebenfalls Auswirkungen auf die Netzstabilität und den Betrieb von Anlagen haben.
§ 14a EnWG
Ziel: In diesem Paragraphen werden Regelungen für steuerbare Stromverbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladestationen für Elektroautos (EVs) getroffen.
Einfluss auf § 9 EEG: Ist eine Energie erzeugende Anlage neben einem steuerbaren Stromverbraucher im Sinne von § 14a an das Netz angeschlossen, unterliegen sie der Fernsteuerungspflicht. Denn wenn eine steuerbare Anlage gemeinsam mit einer stromerzeugenden Anlage angeschlossen ist, kann der Netzbetreiber erweiterte Fernsteuerungsmöglichkeiten verlangen, um Verbrauch und Erzeugung effizienter und dynamischer auszugleichen. Wenn jedoch keine steuerbare Anlage vorhanden ist, konzentrieren sich die Fernsteuerungsanforderungen lediglich auf die Kontrolle der Einspeisung.
Praktischer Anwendungsfall:
Ein Haushalt besitzt eine PV-Anlage und eine EV-Ladestation, die an denselben Netzanschlusspunkt angebunden sind. Der Netzbetreiber kann dort nur die Einspeisung begrenzen, nicht aber die lokale Erzeugung selbst. Das bedeutet, dass die PV-Produktion ohnehin „umgeleitet“ wird, sobald das Auto zu laden beginnt.
Ein HEMS steuert jedoch sowohl die Erzeugung als auch den Verbrauch in einer Weise, die Begrenzungen oder überflüssige Einspeisungen vermeidet. Das HEMS würde die PV-Produktion am Morgen direkt einspeisen (oder für den Direktverbrauch nutzen) und das Laden der Batterie oder des Autos bis zum Mittag verschieben, um die PV-Produktion optimal einzusetzen. Dadurch wird eine unnötige Einspeisung in das Netz vermieden, die zu Problemen führen könnte.
Darüber hinaus sind die Energieversorger nun verpflichtet, den Verbraucher:innen intelligente Zähler zur Verfügung zu stellen, nicht nur im Hinblick auf § 14a EnWG, sondern auch für die Verwaltung der PV-Einspeisung gemäß § 9 EEG. Nun gibt es zwei Use Cases, die die Einführung und den Ausbau intelligenter Zähler vorantreiben. Damit wird sichergestellt, dass Verbraucher:innen, auch solche mit steuerbaren Anlagen, über die notwendige Technologie verfügen, um am Lastmanagement des Netzes teilzunehmen. In Notfallsituationen oder wenn der Ausgleich von Angebot und Nachfrage kritisch ist, ermöglichen diese Systeme ein dynamisches und flexibleres Management von Erzeugung und Verbrauch und tragen so zur Stabilisierung des Netzes bei.
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Ziel: Mit dem Messstellenbetriebsgesetz wurde der Rahmen für die Einführung der intelligenten Zähler und die Kommunikationsprotokolle zwischen Netzbetreibern und Anlagen festgelegt. Darüber hinaus verpflichtet es Messstellenbetreiber, die intelligenten Zähler nicht nur einzubauen, sondern auch regelmäßig zu testen, um die Fernsteuerbarkeit zu gewährleisten.
Einfluss auf § 9 EEG: Mit dem verstärkten Fokus auf intelligente Zähler in den letzten Jahren stellt Paragraph 9 EEG sicher, dass diese für eine sichere und standardisierte Kommunikation zwischen Anlagen und Netzbetreibern eingesetzt werden. Er beschreibt die technischen Schutzprofile und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für eine ordnungsgemäße Fernsteuerung und den Datenaustausch. Netzbetreiber müssen demnach Smart Meter (oder andere technische Einrichtungen) installieren, die es ihnen ermöglichen, auf Echtzeit-Einspeisedaten zuzugreifen und die Einspeiseleistung je nach Markt- und Netzbedingungen zumindest teilweise aus der Ferne zu reduzieren.
Darüber hinaus sind Messstellenbetreiber nun verpflichtet, die intelligenten Zähler nicht nur einzubauen, sondern regelmäßig zu testen, ob die Fernsteuerbarkeit möglich ist, wie es § 34 MsbG vorschreibt. Diese regelmäßige Prüfung ist entscheidend für die Erhaltung einer zuverlässigen Kommunikation zwischen den Systemen und den Netzbetreibern, um sicherzustellen, dass die Systeme unter verschiedenen Netzbedingungen ordnungsgemäß funktionieren.
§ 51 EEG
Ziel: Paragraph 51 EEG steht in direktem Zusammenhang mit der technischen Steuerbarkeit von Anlagen zwischen 2 bis 100 kW. Sobald eine Anlage einen intelligenten Zähler installiert und getestet hat, unterliegt sie nicht mehr der 60-Prozent-Regelung. Allerdings gilt eine neue Einschränkung: Wenn die Strompreise negativ werden, erhält die Anlage in diesem Zeitraum keine Förderung mehr.
Einfluss auf die Betreiber: Durch die Dauer der Aussetzung der Förderung in Zeiten negativer Preise wird nicht der gesamte Förderzeitraum verkürzt. Vielmehr werden die ausgeschlossenen Stunden zu dem Gesamtzeitraum addiert, für den die Anlage Anspruch auf Förderung hat. Diese Regelung stellt sicher, dass die technische Steuerbarkeit zwar mehr Flexibilität bei der Einspeisung bietet, die finanziellen Anreize aber an die Marktbedingungen angepasst werden. Ein entscheidender Anreiz für Anlagenbesitzer:innen, ihre Einspeisung mit einem Energiemanagementsystem intelligent zu verwalten.
Herausforderungen und Optimierungspotenziale
Die Anpassung an eine Gesetzesänderung kann für Beteiligte eine große Herausforderung darstellen.
Herausforderungen für Anlagenbesitzer:innen
Anlagenbesitzer:innen, insbesondere solche mit PV-Anlagen oder KWK-Anlagen, müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen die regulatorischen Anforderungen des § 9 EEG erfüllen. Die Herausforderung besteht darin, besonders bei älteren Anlagen oder jene, ohne die notwendige Infrastruktur. Ältere „dumme“ Anlagen, die nicht intelligent in das System integriert sind, werden es schwerer haben, diese neuen Anforderungen zu erfüllen. Für diese älteren Anlagen gibt es aber auch Anreize, sich dem neuen System anzuschließen, da sie dadurch eine zusätzliche Vergütung erhalten. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Drosselung von PV-Anlagen. Wenn die Solarstromproduktion die Nachfrage übersteigt oder wenn negative Strompreise auftreten, wird überschüssige Energie ins Netz eingespeist, was zu finanziellen Verlusten führt, da die Vergütung für den eingespeisten Strom reduziert wird oder ganz entfällt. Anlagenbesitzer:innen müssen daher Wege finden, um die Drosselung zu minimieren, ihre Einspeisung intelligent zu steuern und ihren Eigenverbrauch zu optimieren.
Auch die Installateure spielen eine wichtige Rolle bei der Einhaltung der Vorschriften. Sie sind dafür verantwortlich, dass alle installierten Anlagen so angeschlossen werden, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus kommunizieren die Installateure mit dem VNB, um zu bestätigen, dass alle rechtlichen Anforderungen an die Anlage erfüllt sind, um eine reibungslose Integration in das Netz zu gewährleisten.
Herausforderungen für Netzbetreiber und Energieversorger
Auch Netzbetreiber und Energieversorger stehen bei der Anpassung an § 9 EEG vor Herausforderungen. Die neuen Anforderungen an intelligente und Fernsteuerung der Einspeisung bedeuten, dass die Netzbetreiber für die Echtzeitüberwachung und -steuerung vieler dezentraler erneuerbarer Energiequellen gerüstet sein müssen. Um dies zu ermöglichen, sind erhebliche Investitionen in Infrastruktur und Technik nötig, um die Netzstabilität zu gewährleisten und Überlasten zu vermeiden, insbesondere bei der zunehmend schwankenden Erzeugung erneuerbarer Energien.
Die Energieversorger müssen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, diese Veränderungen der Energieflüsse effizient zu steuern und eine zuverlässige Versorgung ohne Unterbrechungen zu gewährleisten.
Möglichkeiten für smarte Lösungen
Eine der wichtigsten Möglichkeiten für Anlagenbesitzer:innen, diese Herausforderungen zu bewältigen, ist die Integration intelligenter Lösungen, insbesondere von HEMS. Diese ermöglichen es den Eigentümer:innen, ihren Eigenverbrauch in Echtzeit zu überwachen und zu optimieren und so die Notwendigkeit der Einspeisung in das Netz in Zeiten überschüssiger Energieerzeugung oder negativer Energiepreise zu verringern. Mit einem HEMS können Anlagenbesitzer:innen den Eigenverbrauch priorisieren und überschüssigen Solarstrom in eine Batterie, ein Elektrofahrzeug oder andere Haushaltslasten leiten. Dies gewährleistet nicht nur die Einhaltung von Vorschriften, sondern trägt auch dazu bei, finanzielle Verluste aufgrund von Stromausfällen zu minimieren, die zu einer erhöhten Abhängigkeit von teurem Netzstrom oder sogar zu Unterbrechungen wichtiger Haushaltsfunktionen führen können.
Moderne Energiemanagementsysteme können viele der Prozesse automatisieren, die zur Einhaltung des § 9 EEG erforderlich sind, wie die Integration von SMGWs/Steuergeräten und die Fernsteuerung der Einspeisung, wie sie von den Netzbetreibern zur Gewährleistung der Netzstabilität gefordert wird. Diese Systeme können die Einspeiseleistung automatisch anpassen, wenn die Netzbedingungen es erfordern, und sicherstellen, dass nur die erlaubte Energiemenge ins Netz eingespeist wird. Für Anlagenbesitzer:innen mit älteren oder kleineren Anlagen können Drittanbieter maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die eine reibungslose Einhaltung der Vorschriften und die Integration in die bestehende Infrastruktur gewährleisten und gleichzeitig den betrieblichen Aufwand minimieren.
Ausblick und Expertenwissen

Mit Paragraph 9 EEG steht Deutschland vor wichtigen Herausforderungen, um die Digitalisierung und Elektrifizierung der Energiesysteme anzugehen. Der Übergang zu intelligenten Zählern, SMGWs und Fernsteuerung ebnet den Weg für Anlagen, die netzdienlich konzipiert und gebaut sind. Die nächste Phase besteht darin, ganzheitliche Energiemanagement-Lösungen einzuführen, die die Nutzung verschiedener Anlagen wie PV, EVs und Batteriespeicher maximieren. In unserem Podcast „Watt up with energy?“ erklärt Carsten Schäfer, Senior Product Manager Platform bei gridX:
„Der Fokus liegt auf digitalen Lösungen, die es ermöglichen, den Energieverbrauch so lokal wie möglich zu optimieren und auszuschöpfen. Ziel ist es, den Eigenverbrauch zu maximieren, den Bedarf an Netzeinspeisung zu reduzieren und gleichzeitig Netzbeschränkungen zu vermeiden und die Netzvorteile zu erhalten. Ein HEMS mit seinen digitalen Schnittstellen gewährleistet genau das, indem es seine Ressourcen so effizient wie möglich nutzt. Im Wesentlichen geht es darum, die Energieunabhängigkeit zu erhöhen.“